Dazu ist eine ärztliche Verordnung, die chefärztlich bei den jeweiligen Krankenkassen bewilligt werden muss, notwendig.
Funktion der chefärztlichen Genehmigung ist die Bestätigung der Kostenübernahme durch die Kasse. VertragstherapeutInnen dürfen die Behandlung nur durchführen, wenn diese chefärztlich bewilligt wurde. Im Rahmen der Behandlung sind sie an den Umfang der Bewilligung gebunden. Die Bedingungen, ab welcher Einheit eine Therapie bewilligt sein muss, variieren von Kasse zu Kasse. Ihr/Ihre VertragstherapeutIn kann Ihnen hier genauere Auskunft geben. VertragstherapeutInnen arbeiten für die jeweiligen Kassen, daher erbringen sie an Versicherte nur die Leistungen aus dem Leistungskatalog der jeweiligen Kasse.
PhysiotherapeutInnen mit Kassenvertrag (= VertragstherapeutInnen) können den PatientInnen eine Therapie unmittelbar auf Kosten jener Kasse anbieten, mit welcher sie einen Kassenvertrag besitzen (In unserem Fall: GKK und BVA). Das Behandlungshonorar wird durch die Kasse an die Physiotherapeutin/den Physiotherapeuten ausbezahlt, da die PhysiotherapeutInnen die geleisteten Behandlungen direkt mit den Versicherern abrechnen. Voraussetzungen für eine Behandlung bei VertragstherapeutInnen ist eine ärztliche Verordnung, welche vom chefärztlichen Dienst der jeweiligen Kasse bewilligt werden muss.
PhysiotherapeutInnen ohne Kassenvertrag (=WahltherapeutInnen) rechnen direkt mit ihren PatientInnen ab, da sie keine Vertragsbeziehungen mit den Kassen besitzen. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die vorherige Begleichung der Honorarnote an den/die Therapeuten/Therapeutin, welche gemeinsam mit der bewilligten Verordnung der jeweiligen Kassa für den Kostenzuschuss vorgelegt wird.
bequeme Kleidung, Handtuch, die bewilligte Verordnung, vorhandene Befunde (wie z.B.: Röntgen, MRT usw.)
Bei einer Verhinderung bitten wir Sie, den ausgemachten Termin mindestens 24 Stunden zuvor abzusagen. Nicht rechtzeitig abgesagte Termin müssen leider verrechnet werden.